Satzung des Netzwerks Integrations-, Fremdenfeindlichkeits-und Rechtsextremismusforschung in Sachsen (IFRiS)
Leipzig, den 15. November 2017
Präambel
Wesentliches Ziel des Netzwerks Integrations-, Fremdenfeindlichkeits-und Rechtsextremismusforschungin Sachsen (IFRiS) ist es, die Forschungsaktivitäten sächsischer Forscherinnen und Forscher zu den Themenfeldern Integration, gesellschaftlicher Zusammenhalt, Migration, Fremdenfeindlichkeit, Rechtsextremismusund politisch motivierte Gewalt zu bündeln und eine dauerhafte Struktur interdisziplinärer Zusammenarbeit zu schaffen. Der 2016 gegründete Verbund der Technischen Universität Dresden, Technischen Universität Chemnitz, Universität Leipzig und des Hannah-Arendt-Instituts für Totalitarismusforschung will nachhaltig zur Versachlichung der Debatte um Integration, Fremdenfeindlichkeit und Rechtsextremismus beitragen, auf aktuelle Entwicklungen reagieren sowie langfristig gemeinsame Projekte entwickeln. IFRiS widmet sich der Förderung und Bündelung der internen Kommunikation, der Koordination gemeinsamer Arbeitsgruppen und Forschungsinitiativen sowie der Durchführung von Tagungen, Publikationen und internationalen Kooperationen. Der Wissenstransfer soll durch die Verbreitung der Forschungsergebnisse in die Öffentlichkeit gewährleistet werden.
§ 1 Organisationsform
IFRiS ist ein wissenschaftlicher Forschungsverbund, der interdisziplinär und institutionenübergreifend arbeitet. Trägerinstitutionen von IFRiS sind: Technische Universität Dresden, Technische Universität Chemnitz, Universität Leipzig, Hannah-Arendt-Institut für Totalitarismusforschung.
§ 2 Aufgaben
1. IFRiS fördert und koordiniert institutionenübergreifende Aktivitäten in der Integrations-, Fremdenfeindlichkeits- und Rechtsextremismusforschung in Sachsen.
2. IFRiS fördert die trans-, inter-und multidisziplinäre Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlerinnen undWissenschaftlern des Forschungsverbundsund aus Partnereinrichtungen des In-und Auslandes.
3. Die erzielten Ergebnisse werden öffentlichkeitswirksam publiziert und die Zivilgesellschaft eingebunden.
4. IFRiS pflegt einenstetigen Erfahrungsaustausch mit anderen sachkundigen Institutionen, mit einzelnen Forscherinnen und Forschern und mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen der Region sowie mit in- und ausländischen Universitäten und Forschungszentren.
5. IFRiSbaut einevon allen beteiligten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern gemeinsam zu nutzende Infrastruktur auf und etabliert eine stimulierende wissenschaftliche Atmosphäre durchgemeinsame wissenschaftliche Veranstaltungen.
§3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder von IFRiS können Forscherinnen und Forscher werden, die ein wissenschaftliches Interesse an der Mitwirkung bei IFRiS haben und die einen Beitrag zur Förderung der Ziele von IFRiS erbringen.
2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Sprecherrat aufgrund eines schriftlichen Antrags unter Würdigung der wissenschaftlichen Interessen. Für die Aufnahme von Mitgliedern ist eine einfache Mehrheit im Sprecherrat notwendig.
3. Die Mitgliedschaft kann durch eine schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Sprecherratbeendet werden. Die Mitgliedschaft endet, wenn über zwei Jahre hinwegkeine Beteiligung an Aktivitätenvon IFRiS feststellbar ist.
4. Die Mitglieder von IFRiS nehmen regelmäßig an den Mitgliederversammlungen teil und beteiligen sich an den wissenschaftlichen Aktivitäten. Sie richten ihre wissenschaftlichen Bemühungen an den kooperativen Arbeitsstrukturen von IFRiS aus und arbeiten nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten an der Antragstellung für Verbundprojekte u.Ä. mit.
5. Die Mitglieder von IFRiS werden regelmäßig über die Ergebnisse der durchgeführten Forschungen informiert und zur Teilnahme an vom Netzwerk durchgeführten Veranstaltungen eingeladen.
6. Die Mitgliedschaft ist beitragsfrei; sie geht verloren durch Tod einer natürlichen Person, freiwilligen Austritt, Ausschluss, Auflösung des Forschungsnetzwerks.
7. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Netzwerks in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Ordnung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt. Dies geschieht im Fall des Ausschlusses von Mitgliedern durch Beschluss des Sprecherrats. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen.
§ 4 Gremien
Gremien von IFRiS sind die Mitgliederversammlung und der Sprecherrat.
§ 5 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern von IFRiS und wird auf Beschluss des Sprecherrats oder auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder, zumindest aber einmal pro Kalenderjahr vom Sprecherrat einberufen.
2. Die Mitgliederversammlung kann alle grundsätzlichen Fragen im Rahmen der unter § 2 genannten Aufgaben erörtern und Empfehlungen an den Sprecherrat aussprechen. Sie berät den Rechenschaftsbericht des Sprecherrats.
3. Auf der Mitgliederversammlung wird alle drei Jahre mit der einfachen Mehrheit der dort anwesenden Mitglieder über Vorschläge für den Sprecherrat abgestimmt. Die Vorgeschlagenen müssen zum Zeitpunkt der Wahl mindestens ein Jahr Mitglied von IFRiS sein. Auf Antrag findet die Wahl geheim statt.
4. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte für jede Sitzung eine Versammlungsleiterin / einen Versammlungsleiter.
5. Der Sprecherrat lädt mindestens 14 Tage im Voraus zur Mitgliederversammlung mit Tagesordnung ein. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Auf die Beschlussfähigkeit ist in der Einladung hinzuweisen.
6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, sofern nicht Gesetz oder Satzung etwas anderes vorschreiben. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig, soweit nicht diese Satzung ausdrücklich eine andere Regelung vorsieht.
7. Auch ohne Versammlung der Mitglieder kommt ein Beschluss zustande, wenn mindestens die Hälfte allerstimmberechtigten Mitglieder die Zustimmung zu einem Beschluss schriftlich erklärt (schriftliches Umlaufverfahren per Email). 8.Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen ist; sie ist den Mitgliedern zuzusenden.
§ 6 Sprecherrat
1. Der Sprecherratvon IFRiS koordiniert die wissenschaftliche Arbeit des Forschungsverbunds. Seine Aufgaben sind insbesondere:
• die kollegiale Leitung von IFRiS
• die Koordinierung der Forschungs- und Arbeitsschwerpunkte von IFRiS
• Anregungen für die Entwicklung neuer Forschungsprojekte
• Entscheidung über die Vergabe der IFRiS zur Verfügung stehenden Mittel
• die Öffentlichkeitsarbeit.
2. Der Sprecherrat legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Rechenschaftsbericht vor.
3. Die Mitglieder des Sprecherratswerden auf Vorschlag der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt.
4. Wiederholte Wahl durch die Mitgliederversammlung ist möglich.
5. Der Sprecherrat soll in seiner Besetzung das in der Mitgliederversammlung vertretene Fächerspektrum widerspiegeln. Dem Sprecherrat gehören in der Regel fünf Personen an, darunter mindestens zwei Frauen bzw. zwei Männer, die mindestens drei der unter § 1 genannten Trägerinstitutionenangehören müssen.
§ 7 Änderung der Ordnung
Änderungen dieser Ordnung werden auf Vorschlag des Sprecherrats von der Mitgliederversammlung von IFRiS beschlossen.
§ 8 In-Kraft-Treten
Die Ordnung tritt mit dem Beschluss des IFRIS-Sprecherrats am 15.11.2017 in Kraft.